17 Abs. 2 und Art. 17a Abs. 1 HG ist der Nachweis zu erbringen, dass die materiellen Voraussetzungen von Art. 11b erfüllt sind, um definitiv von der Steuer befreit zu werden. Es wäre den Beschwerdeführenden demnach offen gestanden, gemäss der Vorschrift von Art. 11a Abs. 1 HG bei der Anmeldung des betreffenden Grundstückes Nr. 2000 am 22. Juli 2016 ein Gesuch auf nachträgliche Steuerbefreiung zu stellen und das dazu vorgesehene Verfahren einzuleiten.