11b HG dereinst erfüllt sein werden oder nicht (vgl. den Vortrag der Kommission des Grossen Rates für die Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer», S. 4, in: Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 3/2013, Anhang 17). Aus diesem Grund wird die Handänderungssteuer bei den gesuchstellenden Personen zunächst grundsätzlich ungeachtet ihres bestehenden oder beabsichtigten Wohnsitzes veranlagt und diese vorläufig gestundet. Erst nach bzw. innerhalb der Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 und Art. 17a Abs. 1 HG ist der Nachweis zu erbringen, dass die materiellen Voraussetzungen von Art.