Abs.1 HG isoliert betrachtet so interpretiert werden, dass für ein gestelltes Gesuch nur bei bereits von Anfang an bestehender Absicht zur Wohnsitzbegründung («wenn er oder sie das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen will») überhaupt Aussicht auf Gutheissung besteht, was das Säumnis der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung erklärt. Wie aus dem Kontext der weiteren massgeblichen Bestimmungen sowie ausdrücklich den Materialen zur Gesetzgebung zu entnehmen ist, ging der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass weder die gesuchstellenden Personen noch das Grundbuchamt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zuverlässig beurteilen können, ob die Voraussetzungen von Art. 11b