127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Für den Ausgang des strittigen Veranlagungsverfahrens war es unerheblich, ob die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits Wohnsitz auf dem betreffenden Grundstück begründet hatten, sie dies allenfalls beabsichtigten oder ob der entsprechende Entschluss erst später gefällt worden ist. Zwar kann der Wortlaut von Art.