6 zu stellen und es somit ausgeschlossen ist, dieses nach bereits erfolgter Anmeldung nachzureichen. Diese zwingende formelle Voraussetzung dient, wie das Grundbuchamt mit Recht anmerkt, der Rechtssicherheit und der verfassungsmässigen Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen gemäss Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1) sowie Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101).