BGE 127 I 133 E. 6, S. 137 je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen. Wie das Grundbuchamt korrekt ausführt, ist aus dem Wortlaut von Art. 11a Abs. 1 HG klar ersichtlich, dass ein Gesuch um nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung