Den Beschwerdeführenden ist zwar grundsätzlich Recht zu geben, dass nach aktuellem Stand der Rechtsprechung nicht nur ursprünglich fehlerhafte, sondern auch ursprünglich fehlerfreie Verfügungen Gegenstand einer Wiederaufnahme nach Art. 56 Abs. 1 VRPG sein können. Dies zumindest, sofern sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben und die Wiedererwägung nicht dazu dienen soll, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. statt vieler BGE 136 II 177 E. 2.1, S. 181; BGE 127 I 133 E. 6, S. 137 je mit Hinweisen).