bereits bestanden hätten. Die Beschwerdeführenden hätten allerdings keine Beweismittel eingereicht oder Tatsachen vorgebracht, die vor Erlass der Veranlagungsverfügung vom 23. August 2016 bereits bestanden hätten. Auch würden keine anderen Wiederaufnahmegründe vorgebracht und aus den Akten seien auch keine solchen Gründe ersichtlich. Das Grundbuchamt führt weiter aus, das Gesuch um nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer habe gemäss klarem Gesetzeswortlaut in Art. 11a Abs. 1 HG im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung zu erfolgen. Dies diene klaren Veranlagungsverhältnissen und damit einhergehend der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen.