5 3.2 Das Grundbuchamt hält den Beschwerdeführenden entgegen, zwar könne gemäss Art. 56 Abs. 1 letzter Satz VRPG jederzeit um eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens zugunsten der betreffenden Verfügungsadressaten ersucht werden. Gegenstand einer Wiederaufnahme könnten jedoch nur ursprünglich fehlerhafte Verfügungen sein, die nicht von einer Rechtsmittelinstanz materiell überprüft worden sind (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 12000, Art. 56 N 4). Mit einer Wiederaufnahme könnten somit nur Fehler behoben werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung