Schliesslich stehe eine Abweisung der vorliegenden Beschwerde im Ergebnis dem gesetzgeberischen Sinn und Zweck des HG betreffend die nachträgliche Steuerbefreiung bei selbstgenutztem Wohneigentum entgegen. Da die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG in Bezug auf das Grundstück Nr. 2000 unstrittig erfüllt seien, müsse dies mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot und auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung zur Befreiung von der Handänderungssteuer führen. Sie verlangen deshalb in erster Linie die Aufhebung der Abweisung ihres Gesuches.