Dazu bemerken die Beschwerdeführenden sinngemäss, nach dem Wortlaut von Art. 11a Abs. 1 HG sei ohnehin nicht ersichtlich, dass das Gesuch auf Steuerbefreiung bzw. Stundung spätestens bei der Grundbuchanmeldung zu stellen sei. Vielmehr müsse das Gesetz in zweckmässiger Auslegung die Möglichkeit offen lassen, ein solches Gesuch auch nach bereits erfolgter Grundbuchanmeldung einzureichen, sofern es die Umstände erforderten. Schliesslich stehe eine Abweisung der vorliegenden Beschwerde im Ergebnis dem gesetzgeberischen Sinn und Zweck des HG betreffend die nachträgliche Steuerbefreiung bei selbstgenutztem Wohneigentum entgegen.