Da sie mittlerweile aber sämtliche materiellen Voraussetzungen des Art. 11b HG erfüllen würden, weil sie innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Grundstücks Nr. 2000 darauf ihren Wohnsitz begründeten sowie diesen ununterbrochen während mehr als zwei Jahren beibehielten, sei von einer rechtserheblichen Änderung der Verhältnisse nach der Fällung des betreffenden Entscheides auszugehen. Damit sei ein nachträglicher Anspruch auf eine Steuerbefreiung bzw. auf Rückerstattung des geltend gemachten Anteils der rechtskräftig veranlagten und bezahlten Steuern gegeben. Dazu bemerken die Beschwerdeführenden sinngemäss, nach dem Wortlaut von Art.