Die Idee des Wohnsitzwechsels sei erst einige Monate nach der am 22. Juli 2016 erfolgten Grundbuchanmeldung des letzteren Kaufs entstanden. Allein deswegen hätten sie zunächst auf die Gesuchstellung gemäss Art. 11a Abs. 1 HG betreffend die letztere Parzelle verzichtet und sich ordentlich veranlagen und besteuern lassen. Da sie mittlerweile aber sämtliche materiellen Voraussetzungen des Art.