Zitiert wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche gestützt auf die Rechtsweggarantie in Art. 29 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung in solchen Fällen vorsehe (BGer 2C_115/2011 vom 22. November 2011, E. 2.2; BGE 129 V 200 E. 1.1; BGE 129 V 110 E. 1; BGE 127 I 133 E. 6 und weitere). Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden zunächst nicht geplant, dass sie zukünftig nicht bzw. nicht mehr an der Adresse auf dem Grundstück Nr. 1000, sondern auf der von ihnen nachträglich zugekauften, benachbarten Liegenschaft Nr. 2000 wohnen würden. Die Idee des Wohnsitzwechsels sei erst einige Monate nach der am 22. Juli 2016 erfolgten Grundbuchanmeldung des letzteren Kaufs entstanden.