4 3.1 Die Begehren der Beschwerdeführenden betreffen ihr Wiedererwägungsgesuch, welches das Grundbuchamt mit Verfügung vom 31. Januar 2019 abwies. Dazu führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, dass entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes durchaus ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei. So könne die verfügende Behörde auf eine ursprünglich fehlerfreie, formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse nachträglich erheblich geändert hätten. Zitiert wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche gestützt auf die Rechtsweggarantie in Art.