Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann auf Gesuch und zugunsten des Verfügungsadressaten von der zuständigen Behörde jederzeit wiederaufgenommen werden (Art. 56 Abs. 1 letzter Satz VRPG). 3.