23 Abs. 1 HG ein. Mit Verfügung vom 19. März 2019 sistiert das Rechtsamt der DIJ jenes separate Gesuchsverfahren 2019.JGK.2018 bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Das Rechtsamt stundet dazu gleichzeitig die von den Beschwerdeführenden laut Verfügung vom 8. Januar 2019 geschuldete Steuer im Umfang von Fr. 14'400.–; dies unpräjudiziell bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich des Erlassgesuchs (vgl. Art. 23 Abs. 2 HG). Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: