Ziff. 2 und 3). Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 19. März 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 nehmen die Beschwerdeführenden die Gelegenheit wahr, zur Vernehmlassung wiederum Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden reichen zudem mit Schreiben vom 8. März 2019 in derselben Angelegenheit bei der DIJ ein Gesuch um Erlass der Handänderungssteuer gemäss Art. 23 Abs. 1 HG ein.