2 Darin verlangen die Beschwerdeführenden zunächst die Aufhebung der oben erwähnten Verfügung vom 31. Januar 2019 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Daran anknüpfend beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Grundbuchamtes Nr. 2016/9241 vom 23. August 2016 sei erneut in Wiedererwägung zu ziehen und entsprechend ihren bereits beim Grundbuchamt gestellten Anträgen abzuändern. Konkret sei ihnen der Betrag bzw. Anteil von Fr. 14'400.– an Handänderungssteuern zu erlassen, bereits bezahlte Steuern in dieser Höhe seien ihnen zurückzuerstatten bzw. eventualiter sei dieser Betrag für die Dauer von vier Jahren zu stunden (siehe Rechtsbegehren