Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum Nach dem Wortlaut von Art. 11a Abs. 1 HG ist klar ersichtlich, dass ein Gesuch um nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung zu stellen ist. Die Gesuchseinreichung nach erfolgter Grundbuchanmeldung ist ausgeschlossen. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits Wohnsitz auf dem betreffenden Grundstück begründet hatten, sie dies allenfalls beabsichtigten oder ob der entsprechende Entschluss erst später gefällt worden ist (E. 3.3).