{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-1670_2020-03-30.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.JGK.1670 30.03.2020.pdf", "Checksum": "446952aed64f948c59d7731064a3f664"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.1670"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 30.03.2020 2019.JGK.1670"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 30.03.2020 2019.JGK.1670"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 11a Abs. 1 HG ist klar ersichtlich, dass ein Gesuch um nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung zu stellen ist. 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Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits Wohnsitz auf dem betreffenden Grundstück begründet hatten, sie dies allenfalls beabsichtigten oder ob der entsprechende Entschluss erst später gefällt worden ist (E. 3.3).\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur\nund Justiz et de la justice\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2019.JGK.1670\n\nBeschw erdeentscheid vom 30. März 2020\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\nNach dem Wortlaut von Art. 11a Abs. 1 HG ist klar ersichtlich, dass ein Gesuch\num nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer im Zeitpunkt der\nGrundbuchanmeldung zu stellen ist. Die Gesuchseinreichung nach erfolgter\nGrundbuchanmeldung ist ausgeschlossen. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits Wohnsitz auf dem betreffenden Grundstück begründet hatten, sie dies allenfalls beabsichtigten oder\nob der entsprechende Entschluss erst später gefällt worden ist (E. 3.3).\n\nImpôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à\nl’usage personnel\nIl ressort clairement de la teneur de l’article 11a, alinéa 1 LIMu qu’une demande\nd’exonération fiscale a posteriori doit être déposée au moment de la réquisition\nd'inscription au registre foncier, tout dépôt ultérieur étant exclu. A cet égard, peu\nimporte que les recourants aient établi leur domicile dans l’immeuble concerné\navant la réquisition, qu’ils soient sur le point de le faire ou qu’ils ne prennent\nqu’ultérieurement une décision en ce sens (c. 3.3).\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 10. Juni 2015 erwerben die Ehegatten A.______ das Grundstück D.______-Gbbl. Nr. 1000, wo sie in der sich darauf befindlichen Liegenschaft\nam 17. Juli 2015 ihren Wohnsitz begründen. Bei der Anmeldung beim zuständigen\nGrundbuchamt C.______ (nachfolgend: das Grundbuchamt) stellen A.______ ein\nGesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung der Handänderungssteuer gestützt auf Art. 11a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend\ndie Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2). Mit Verfügung vom 1. September\n2015 stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer für das Grundstück\nNr. 1000 antragsgemäss im Umfang von Fr. 14'400.–.\nGestützt auf den Kaufvertrag vom 11. März 2016 erwerben A.______ im Folgenden zusätzlich das Grundstück D.______-Gbbl. Nr. 2000, welches direkt an die\nbereits erworbene Liegenschaft Nr. 1000 angrenzt. Mit Datum vom 22. Juli 2016\nmelden A.______ auch diesen Kauf beim Grundbuchamt an, verzichten jedoch\nbezüglich dieses Kaufs auf ein Gesuch um nachträgliche Befreiung von bzw. um\nStundung der Handänderungssteuer. Mit Verfügung vom 23. August 2016 veranlagt das Grundbuchamt die Steuer betreffend das Grundstück Nr. 2000 ordnungsgemäss in der Höhe von Fr 17‘600.–. Diese Veranlagungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.\nMit Datum vom 7. Januar 2017 melden A.______ ihren neuen Wohnsitz an der\nAdresse E.______ in D.______ an, der auf dem von ihnen zuletzt erworbenen\nGrundstück Nr. 2000 liegt.\nAm 21. August 2018 reichen A.______ dem Grundbuchamt die Belege (Grund-\nbuch-Formular Nr. 2b und Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde D.______)\nzum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums für das Grundstück Nr. 1000\nein; dies im Hinblick auf das bereits bei der Anmeldung dieses Grundstücks gestellte Gesuch um nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer.\nMit Verfügung vom 8. Januar 2019 hebt das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 1. September 2015 betreffend das Grundstück Nr. 1000 auf und legt\nA.______ die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren in der\nHöhe von insgesamt Fr. 15'813.60 zur Bezahlung auf. Diese Verfügung ist rechtskräftig geworden.\n\nB.\nMit Schreiben vom 16. Januar 2019 stellen die mittlerweile anwaltlich vertretenen\nA.______ beim Grundbuchamt ein Gesuch um Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens für das Grundstück Nr. 2000. Sie stellen sinngemäss Begehren\nauf Abänderung der Veranlagungsverfügung vom 23. August 2016, auf nachträgliche teilweise Befreiung von der Handänderungssteuer für den Erwerb der Liegenschaft Nr. 2000 sowie auf teilweise Rückerstattung der bezüglich dieses\nGrundstückkaufs bereits geleisteten Handänderungssteuer im Umfang von\nFr. 14'400.–.\n\nMit Verfügung vom 31. Januar 2019 weist das Grundbuchamt das Gesuch von\nA.______ vom 16. Januar 2019 um Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens\nfür das Grundstück Nr. 2000 ab.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 31. Januar 2019 erheben\nA.______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) mit Datum vom 1. März 2019\nBeschwerde bei der damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK, heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]).\n\n2\nDarin verlangen die Beschwerdeführenden zunächst die Aufhebung der oben erwähnten Verfügung vom 31. Januar 2019 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1).\nDaran anknüpfend beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Grundbuchamtes Nr. 2016/9241 vom 23. August 2016 sei erneut in Wiedererwägung zu ziehen und entsprechend ihren bereits\nbeim Grundbuchamt gestellten Anträgen abzuändern. Konkret sei ihnen der Betrag bzw. Anteil von Fr. 14'400.– an Handänderungssteuern zu erlassen, bereits\nbezahlte Steuern in dieser Höhe seien ihnen zurückzuerstatten bzw. eventualiter\nsei dieser Betrag für die Dauer von vier Jahren zu stunden (siehe Rechtsbegehren\nZiff. 2 und 3).\n\n"}