Das Grundbuchamt weist das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung im Übrigen nur sofort ab, wenn dieses im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäss Artikel 11b von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 11a Abs. 2 HG). Das dürften vorwiegend Gesuche sein, bei denen die Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG nicht erfüllt werden können (vgl. Vortrag, a.a.O., S. 4). Auf den konkreten Fall trifft dies nicht zu. Die Beschwerdeführenden hätten etwa die ganze Liegenschaft selber nutzen können oder es hätte die Möglichkeit bestanden, die separate Mietwohnung zu Stockwerkeigentum oder zu Miteigentum (mit räumlicher Zuordnung der Wohnungen mittels Reglement) auszuscheiden.