Anders ist in diesen Fällen bloss zu entscheiden, wenn vor dem fraglichen Eigentumsübergang auf dem fraglichen Grundstück Stockwerkeigentum begründet wurde und der Erwerber eine solche Einheit vollständig selbst bewohnt». Aus Art. 11b Abs. 1 HG und dem Vortrag dazu geht somit klar hervor, dass für eine nachträgliche Steuerbefreiung im Sinne von Art. 11a HG das Grundstück vollumfänglich durch die Erwerberin oder den Erwerber bewohnt werden muss. Eine Liegenschaft, bei der wie im konkreten Fall eine Wohnung an Dritte vermietet wird, dient nicht (mehr) ausschliesslich dem Wohnzweck im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HG. Da die vermietete, räumlich separierte Wohnung nicht zu Stockwerkeigentum