Ein Hauptwohnsitz ist von der Erwerberin oder vom Erwerber während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen». Dem Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 für die Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des HG (nachfolgend Vortrag) sind folgende Ausführungen zu Art. 11b Abs. 1 HG zu entnehmen (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Beilage 17, S. 5): «Der Erwerber muss das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen.