3.2 Unbestritten ist, dass die Wohnung im zweiten Obergeschoss seit jeher an einen Dritten vermietet wird. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dies werde im Kaufvertrag erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun Jahre später die gestundete Handänderungssteuer eingefordert werde, obwohl sich am Sachverhalt nichts geändert habe. Zwar richte sich das Grundbuchamt nach dem Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter vom 9. Februar 2016 betreffend nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Art. 11a und 17a HG, das Merkblatt stimme aber nicht mit der gesetzlichen Ordnung überein. Die Beschwerdeführenden hätten die Bedingungen von Art. 11b HG erfüllt.