Das Wohnhaus sei somit nicht während mindestens zweier Jahre ausschliesslich durch die Erwerber selbst bewohnt worden. Zudem sei keine räumliche Ausscheidung der Wohnobjekte mittels Aufteilung in Stockwerkeigentum oder gewöhnliches Miteigentum mit räumlicher Zuordnung in einem Reglement innerhalb eines Jahres seit dem Erwerb des Grundstücks erfolgt. Die gestundete Steuer sei daher vollständig zu bezahlen.