3. 3.1 Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung auf und forderte von A.______ die Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 12'960.– samt Zins und einer Gebühr, insgesamt ausmachend Fr. 14'475.– . Zur Begründung führte es aus, im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft befinde sich eine 2 ½-Zimmerwohnung, die an einen Dritten vermietet werde. Dieser lebe nicht mit den Erwerbern im gleichen Haushalt. Das Wohnhaus sei somit nicht während mindestens zweier Jahre ausschliesslich durch die Erwerber selbst bewohnt worden.