1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Anpassung der rechtskräftigen Veranlagung der gestundeten Handänderungssteuer vom 9. März 2015 verlangt wird. Der Streitgegenstand ist im Beschwerdeverfahren auf das Anfechtungsobjekt beschränkt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 13). Angefochten ist die Verfügung vom 1. Februar 2019, mit der das Grundbuchamt die Stundungsverfügung aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführenden um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen bzw. die Steuer samt Zins und Gebühr bezogen hat. Die Veranlagung der gestundeten Handänderungssteuer kann somit nicht überprüft werden.