D. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts reichten A.______, vertreten durch Notar und Rechtsanwalt C.______, am 1. März 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein, mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 1. Februar 2019 sei aufzuheben und die Steuer sei ihnen zu erlassen. Mit Eingabe vom 21. März 2019 verzichtete das Grundbuchamt auf eine Vernehmlassung. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: