B. Beim Grundbuchamt gingen am 22. Februar 2018 zwei Formulare zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie zwei Hauptwohnsitzbestätigungen ein. Das Grundbuchamt forderte daraufhin A.______ auf, zur Tatsache, dass an ihrer Adresse weitere Personen gemeldet sind, Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 teilten A.______ dem Grundbuchamt mit, die dritte Wohnung in der Liegenschaft sei vermietet. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung auf und forderte von A.______ die Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 12'960.– samt Zins und einer Gebühr, insgesamt ausmachend Fr. 14'475.–.