Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum a Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). b Die Vermietung einer Wohneinheit stellt einen kommerziellen Zweck dar, weshalb die Liegenschaft nicht ausschliesslich Wohnzwecken dient. (E. 3.2) c Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, wird nach Ablauf der Stundungsfrist geprüft.(E. 4.2.)