Im Übrigen ist festzuhalten, dass zur Behandlung eines förmlichen Wiederherstellungsgesuchs ohnehin nicht die DIJ zuständig ist, sondern die Vorinstanz, mithin das Grundbuchamt: Ein Gesuch um Wiederherstellung ist von derjenigen Behörde zu prüfen, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die verspätet eingereichte Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde 8 D.______ nicht geprüft, sondern das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Handänderungssteuer zur Bezahlung auferlegt hat.