er pauschal vorbringt, das Verfahren zur Steuerbefreiung mit seinen verschiedenen Fristen sei für Laien sehr kompliziert. Ein Wiederherstellungsgesuch würde nur geprüft, wenn er geltend machen würde, er habe grundsätzlich um den Fristablauf gewusst, aber nicht entsprechend handeln können. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist hingegen zu schliessen, dass er schlicht vergessen hat, dass die Stundungsfrist am 25. November 2019 abläuft und dass bis dahin die notwendigen Unterlagen einzureichen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass zur Behandlung eines förmlichen Wiederherstellungsgesuchs ohnehin nicht die DIJ zuständig ist, sondern die Vorinstanz, mithin das Grundbuchamt: