Im vorliegenden Fall beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er den Hinweis des Grundbuchamts nicht erhalten habe, die Stundungsfrist werde ablaufen und er habe vor Fristablauf die Wohnsitzbestätigung einzureichen. Es sei übertrieben formalistisch, wenn das Grundbuchamt nach Ablauf der Stundungsfrist keine Möglichkeit mehr einräume, die Unterlagen nachträglich einzureichen. Nicht geltend macht der Beschwerdeführer hingegen, er sei aus objektiven oder subjektiven Gründen abgehalten worden, die Frist einzuhalten. Es handelt sich deshalb weder ausdrücklich noch sinngemäss um eine Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG. Daran ändert nichts, dass