Subjektiv bedingt ist ein Verhalten folglich dann, wenn der Handlungspflichtige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Vorwerfbar ist die Säumnis, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Eine erhebliche Behinderung mag etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde bewirkt werden; zu denken ist insbesondere an unklare oder falsche Auskünfte und Belehrungen.