7 derherstellung ist zu verweigern, wenn den Pflichtigen ein Organisationsverschulden trifft. Daneben können auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen. Hier wäre der Pflichtige – objektiv betrachtet – an sich in der Lage zu handeln, er wird durch persönliche Umstände indessen davon abgehalten. Subjektiv bedingt ist ein Verhalten folglich dann, wenn der Handlungspflichtige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag.