Auch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kennt mit Art. 24 VwVG eine vergleichbare Bestimmung zur Wiederherstellung von Fristen. Nach der Lehre, die sinngemäss auf Art. 43 Abs. 2 VRPG angewendet werden kann, wird fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung einer fristgebundenen Handlung verlangt. Die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, kann objektive oder subjektive Ursachen haben. Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen.