Hätte das Grundbuchamt die verspäteten Unterlagen trotz Fristablaufs akzeptiert und dem Beschwerdeführer die nachträgliche Steuerbefreiung gewährt (Art. 17a Abs. 2 HG), hätte es gesetzwidrig gehandelt. Der Beschwerdeführer hatte mit dieser Vorgehensweise rechnen müssen. Nach einem allgemeinen Grundsatz kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b).