6 Handänderungssteuergesetzes streng sind, hat das Grundbuchamt B.______, ohne dazu verpflichtet zu sein, den Beschwerdeführer rund drei Monate vor Fristablauf an das bevorstehende Ende der Stundungsdauer am 25. November 2019 erinnert. Nachdem dieser die erforderlichen Unterlagen trotz dieser Mahnung erst mit Datum vom 12. Dezember 2019 eingereicht hatte, durfte das Grundbuchamt ohne Weiteres die Stundungsverfügung vom 8. Dezember 2015 aufheben. Hätte das Grundbuchamt die verspäteten Unterlagen trotz Fristablaufs akzeptiert und dem Beschwerdeführer die nachträgliche Steuerbefreiung gewährt (Art. 17a Abs. 2 HG), hätte es gesetzwidrig gehandelt.