11b Abs. 2 HG). Nach Art. 11b Abs. 2 Satz 3 HG kann um Erstreckung der Einzugsfrist ersucht werden. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Stundungsfrist als solche verlängert werden kann. Diese kann nur dadurch hinausgeschoben werden, indem die Einzugsfrist verlängert wird (Art. 11b Abs. 2 HG). Dadurch verlängert sich automatisch die Stundungsfrist, die sich aus der Einzugsfrist und der Wohnnutzungsdauer zusammensetzt. Diese Fristen wenden die Grundbuchämter zu Recht konsequent an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sachlich nicht gerechtfertigt sein soll, dass die Grundbuchämter von den Steuerpflichtigen die Einhaltung dieser im Gesetz aufgestellten Fristen verlangen.