5 können. Steuerpflichtige können sich nicht darauf verlassen, dass vor der Abweisung des Gesuches um nachträgliche Steuerbefreiung eine Erinnerung an ihre Pflichten durch das Grundbuchamt erfolgt. Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt dem Beschwerdeführer die Mahnung vom 2. September 2019 mit «A- Post Plus» zugesandt. Die Sendungsverfolgung der Post zeigt, dass das Schreiben dem Beschwerdeführer am 3. September 2019 zugestellt worden ist. Weil das Verschicken einer Mahnung freiwillig ist, kann dem Grundbuchamt kein Vorwurf gemacht werden, dass es diese nicht eingeschrieben versandt hat.