hat. Es ist vom Gesetz nicht vorgesehen, dass das Grundbuchamt Gesuchsteller, die ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung mit Stundung der Handänderungssteuer gestellt haben, vor Ablauf der Stundungsfrist auf den Fristablauf aufmerksam macht und ihnen in Erinnerung ruft, welche Unterlagen sie einreichen müssen. Diese Dienstleistung ist freiwillig, weshalb – wie das Grundbuchamt zu Recht vorbringt – Steuerpflichtige daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten