4.2 Der oben (Ziff. 2) zitierte Art. 17a Abs. 1 HG hält ausdrücklich fest, der Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden, sei vor Ablauf der Stundung unaufgefordert zu erbringen. Ein entsprechender Hinweis auf diese Vorschrift war – wie soeben gezeigt – ebenfalls im Kaufvertrag vom 21. Juli 2015 enthalten, der dem Beschwerdeführer vom Notar vorgelesen wurde und den er unterzeichnet hat. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, den Notar oder das Grundbuchamt um Erklärungen zu bitten, falls er Art. 17a Abs. 1 HG oder den fraglichen Passus im Kaufvertrag nicht verstanden