Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt oder fällt die Stundung infolge Fristablaufs dahin (z.B. weil der Käufer dem Grundbuchamt die Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung nicht oder nicht rechtzeitig nachgewiesen hat), bezieht das Grundbuchamt die gestundete Steuer inklusiv Zins ab dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs. Schliesslich beauftragt in Ziff. III/5/c der Käufer den Notar, für ihn alle (weiteren) Akten zu dem mit der Grundbuchanmeldung einzureichenden Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung zu unterzeichnen und beim Grundbuchamt einzureichen.