4. 4.1 Im Kaufvertrag vom 21. Juli 2015 hat der Käufer in Ziff. III/5/c zur Kenntnis genommen, dass er dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis erbringen müsse, dass alle Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind. Weiter nimmt der Käufer Folgendes zur Kenntnis: Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt oder fällt die Stundung infolge Fristablaufs dahin (z.B. weil der Käufer dem Grundbuchamt die Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung nicht oder nicht rechtzeitig nachgewiesen hat), bezieht das Grundbuchamt die gestundete Steuer inklusiv Zins ab dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs.