Daher könne er aus dieser freiwilligen Dienstleistung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wegen der klaren Hinweise auf die Notwendigkeit der unaufgeforderten Einreichung des Nachweises in allen entsprechenden Merkblättern des Grundbuchamtes und namentlich in der Stundungsverfügung könne sich kein Steuerpflichtiger darauf verlassen, dass vor der Abweisung des Gesuches um nachträgliche Steuerbefreiung eine Erinnerung an seine Pflichten durch das Grundbuchamt erfolge. Der Versand des Erinnerungsschreibens mit A-Post Plus stelle gerade angesichts der Freiwilligkeit dieser Dienstleistung genügend sicher, dass