Die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen reiche die erforderlichen Nachweise rechtzeitig und schon vor Erhalt des Erinnerungsschreibens des Grundbuchamtes ein. Wenn der Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim Verständnis der Regelungen über die nachträgliche Steuerbefreiung gehabt haben sollte, hätte er beim Grundbuchamt nachfragen oder sich von einem Notar bzw. Anwalt beraten lassen können. Der Beschwerdeführer habe nicht mit einem Erinnerungsschreiben des Grundbuchamtes rechnen können. Daher könne er aus dieser freiwilligen Dienstleistung nichts zu seinen Gunsten ableiten.