3.3 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Oktober 2018 begründet das Grundbuchamt die angefochtene Verfügung ergänzend damit, in der Veran- lagungs- und Stundungsverfügung vom 8. Dezember 2015 sei ausdrücklich auf das Erfordernis der unaufgeforderten Einreichung des Nachweises hingewiesen worden. Diese Hinweise seien so formuliert, dass sie auch für Laien ohne Weiteres verständlich seien. Die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen reiche die erforderlichen Nachweise rechtzeitig und schon vor Erhalt des Erinnerungsschreibens des Grundbuchamtes ein.