3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, er habe den Hinweis des Grundbuchamts nicht erhalten, dass die Stundungsfrist in drei Monaten ablaufen werde und er vor Fristablauf die Wohnsitzbestätigung einzureichen habe. Vom Fristablauf habe er erst durch die Verfügung vom 10. Dezember 2019 Kenntnis nehmen können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundbuchamt sein Schreiben nicht eingeschrieben zugestellt habe. Hätte er die Hauptwohnsitzbestätigung innert Frist eingereicht, hätte er sämtliche Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt. Das Verfahren zur Steuerbefreiung, bei welchem mehrere Fristen zu beachten seien, sei für Laien sehr kom-