3 nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG). 3. 3.1 Angefochten ist die Verfügung des Grundbuchamts vom 10. Dezember 2019. Damit wurde die Stundungsverfügung des Grundbuchamts vom 8. Dezember 2015 aufgehoben und A.______ die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 11'718.– zur Bezahlung auferlegt.